Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Geltung von allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) 

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. 

Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. 

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden. 

Angebot und Annahme 

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung durch uns als geschlossen. Die Rücknahme oder Abänderung von Aufträgen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. 

Preis 

Alle Preise sind freibleibend. Die Preise gelten, ausgenommen den Fall besonderer Vereinbarungen, EXW (Ex Works) ab unserem Werk oder Lager in 8510 Stainz, Österreich, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Preis beinhaltet auch die Verpackung, außer es wird eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht. 

Versicherungskosten 

Versicherungen jeder Art werden nur über ausdrücklichen Auftrag des Käufers abgeschlossen, die Versicherungskosten sowie die Spesen einer vom Käufer gewünschten besonderen Fracht (z.B. Expressfracht) gehen zu seinen Lasten. 

Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Skonto, Verzugszinsen) 

Der Käufer verpflichtet sich, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart, zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises:  

  • a) innerhalb von 10 Tagen ab Tag der Rechnungsausstellung mit 2% Skonto.
  • b) innerhalb von 30 Tagen ab Tag der Rechnungsausstellung netto.

 Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt ist bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde. 

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank jährlich zu zahlen. Hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Ferner hat der Käufer die Mahnkosten sowie die Kosten des Rechtsbeistandes oder eines Inkassodienstes zu ersetzen. Wir sind berechtigt, von allen noch offenen Lieferverpflichtungen zurückzutreten und alle noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn der Käufer mit irgendeiner Zahlung in Verzug gerät oder wenn über ihn ein Sanierungs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt. 

 Zahlungen sind auch bei Widerspruch des Käufers auf unsere Fakturen in ihrer zeitlichen Reihenfolge anzurechnen.

Elektronische Rechnungslegung 

Unser Vertragspartner ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.

Transport – Gefahrentragung / Annahmeverweigerung 

Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner ab unserem Werk bzw. unserem Lager in 8510 Stainz, Österreich. 

Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt uns überlassen. Verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung, trägt er sämtliche Fracht-, Porto- und sonstige Nebenkosten, auch für allenfalls notwendige Rücksendungen.

Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den mit dem Transport Beauftragten auf den Käufer über. Verzögern sich Übergabe und Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft der Ware auf den Käufer über.

Teillieferungen sind zulässig. Minderlieferungen berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt. 

Eigentumsvorbehalt 

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. Der Käufer kann die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes veräußern und verarbeiten, diese Befugnis endet bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens beantragt wird. In all diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet, die Ware herauszugeben. Im Verlangen auf Herausgabe liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. Durch Verarbeitung der Ware erwirbt der Käufer an der neuen Sache kein Eigentum, sie wird für uns vorgenommen, ohne dass hieraus für uns Verbindlichkeiten entstehen. Der Käufer tritt die Forderungen aus einem vorzeitigen Verkauf der gelieferten und/oder verarbeiteten Ware an uns ab und ist verpflichtet, uns auf Verlangen seine Kunden bekannt zu geben. Die Abtretung ist vom Käufer im betreffenden Kundenkonto oder sonst wie äußerlich zu kennzeichnen. Jede Verpfändung oder Sicherheitsenteignung der gelieferten und verarbeiteten Waren oder der abgetretenen Forderungen zugunsten Dritter ist ausgeschlossen. Bei Pfändung der Ware ist uns unverzüglich Anzeige zu machen. 

Erfüllungsort 

Erfüllungsort für unsere Leistung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Lager im Gewerbepark 8, 8510 Stainz, Österreich. 

Nichterfüllung / Liefer- und Leistungsverzug / Rücktrittsrecht 

Alle vereinbarten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Dasselbe gilt auch für den Fall höherer Gewalt, Streik, Transport- oder Zollschwierigkeiten. Für den Fall, dass durch Mangel an Rohmaterialien, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt, oder Änderung der Fabrikationsgrundlagen infolge erhöhter Aufwendungen die Ausführung eines Auftrags uns nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

Annahmeverzug 

Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir berechtigt sind eine Lagergebühr von EUR 100,- pro angefangenem Kalendertag in Rechnung zu stellen.  

Einseitige Leistungsänderungen 

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere einer angemessenen Lieferfrist gelten als vorweg genehmigt. 

Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist. 

Gewährleistung / Mängelrüge 

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen das Recht auf Wandlung (Auflösung des Vertrages) zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Nachlieferung, Austausch oder Gutschrift zu erfüllen. 

Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels uns bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Rechtzeitig bemängelte Ware ist bis zu unserer Verfügung im Zustand der Anlieferung zu belassen und über unsere Aufforderung zurückzusenden, andernfalls die Gewährleistungspflicht entfällt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 

Handelsübliche und geringe Abweichungen in Qualität, Farbe und Verarbeitung können nicht beanstandet werden. Eine Garantie für Farbechtheit wird nicht übernommen.  

Schadenersatz 

Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. 

Produkthaftung 

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel "Produkthaftung" im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.  

Aufrechnung 

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. 

Leistungsverweigerungsverbot/Zurückbehaltungsverbot 

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. 

Trade Marks / Designs / Werbematerial 

Ohne unsere Zustimmung darf der Käufer keine Handelsmarken oder Namen (egal ob registriert oder nicht), deren Inhaber oder registrierte Inhaber oder registrierte Benützer wir oder eine mit uns assoziierte Firma sind, in Zusammenhang mit den Waren verwenden, wenn die Waren in irgendeiner Weise ohne unsere Genehmigung weiter verarbeitet oder behandelt werden. Eine Reproduktion oder Verwertung unserer Designs, Modelle und Schnitte ist nicht erlaubt. Von uns zur Verfügung gestelltes Werbematerial darf nur gemäß unserer Zustimmung verwendet werden. 

Formvorschriften 

An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. - ausgenommen Mängelanzeigen - bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. 

Geheimhaltung 

Unser Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung mit uns zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 

Rechtswahl 

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. 

Gerichtsstandvereinbarung 

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.